NVA Zeit und Rentenpunkte
Legende
Benachteiligung für die Rente ehemaliger NVA-Soldaten
Trotz der angestrebten vollständigen Angleichung bis 2025 bestehen weiterhin Unterschiede in der Rentenberechnung zwischen Ost- und Westdeutschland. Eine besonders betroffene Gruppe sind Männer, die ihren Wehr- oder Zivildienst zwischen 1961 und 1981 absolviert haben. Speziell Männer aus der ehemaligen DDR, die in diesem Zeitraum ihren Dienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) geleistet haben, unterliegen abweichenden Regelungen. Die unterschiedliche Behandlung von NVA-Wehrpflichtigen bei der Rentenberechnung ist ein problematischer Zustand, der dringend behoben werden muss. Die Begründung für diese Ungleichbehandlung ist, dass der Wehrdienst in der NVA nicht als gleichwertig zur Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland angesehen wird. Diese Argumentation ist jedoch schwer nachvollziehbar. Die NVA-Wehrpflicht war eine verpflichtende Dienstleistung, die alle männlichen DDR-Bürger im Alter von 18 bis 50 Jahren zu leisten hatten. Die Dauer des Wehrdienstes betrug in der Regel 18 Monate. Gemäß Paragraf 256 des Sozialgesetzbuchs VI erhalten Männer, die in Westdeutschland Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, für jedes Kalenderjahr einen Entgeltpunkt für ihre Rente gutgeschrieben. Im Gegensatz dazu wird für Männer aus der DDR, die in derselben Zeitspanne Wehrdienst bei der NVA geleistet haben, Paragraf 256a angewendet. Dieser besagt, dass für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet (ehemaliges Ostdeutschland) abgeleistet haben, nur 0,75 Entgeltpunkte für jedes volle Kalenderjahr angerechnet werden.
Berufungsverfahren
Diese Unterschiede in der Rentenberechnung haben zu Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht geführt. Betroffene sollten unbedingt Widerspruch gegen ihren Rentenbescheid einlegen, um zu verhindern, dass dieser rechtskräftig wird. Im Erfolgsfall könnten dann Nachzahlungen der Rente erfolgen. Die laufenden Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz bieten den Betroffenen Hoffnung. Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die NVA-Wehrpflicht gleichwertig zur Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland ist, könnte dies einen wichtigen Schritt zur Beseitigung dieser Ungleichbehandlung bedeuten. Dies wäre ein Schritt in Richtung Gleichstellung und Fairness für diejenigen, die während der Zeit der deutschen Teilung ihren Dienst geleistet haben. Trotz der angestrebten Angleichung der Renten in Ost- und Westdeutschland bestehen weiterhin rechtliche Unterschiede, die für einige Menschen nachteilig sein können.